Gerichtsurteil zu E-Mail Marketing
Wann Werbung gegenüber Bestandskunden zulässig ist
Newsletter und grundsätzlich E-Mail Marketing ist nur per Double-Opt-In zulässig. Dabei stimmt der Empfänger dem Empfang der E-Mails ausdrücklich zu.
Soweit ist ma nauf der sicheren Seite und gelebte Praxis.
Nun gibt es aber zu dieser Double-Opt-In Regelung auch eine Ausnahme
Dabei handelt es sich um die "Bestandskundenausnahme" (siehe § 7 Abs. 3 UWG).
Das OLG München hat diese Ausnahme auch kürzlich bestätigt (>> hier geht es zum Urteil).
Die Entscheidung betrifft die Bewerbung von ähnlichen Dienstleistungen.
Demnach dürfen Bestandskunden per Mail Werbung zugeschickt werden, wenn die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Werbende hat die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Ware/Dienstleistung vom Kunden erhalten (in diesem Fall beim Abschluss der Mitgliedschaft),
- beworben werden eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
- es gibt einen klar erkennbaren Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei jeder Verwendung und
- der Kunde hat nicht widersprochen.
Es muss sich laut Gesetzgeber dabei um „ähnliche Produkte und Dienstleistungen“ aus dem Sortiment des Versenders handeln. Diese haben typischerweise den gleichen Verwendungszweck. Auch Zubehör und Ergänzungswaren können hierunter fallen.
Das Urteil ist auch übertragbar auf den Onlinehandel.
Vorsicht ist dennoch geboten, da die Anwendung sehr eng ausgelegt wird.
Prinzipiell ist festzuhalten, dass ähnliche Produkte (Cross-Selling) und Dazu passende Produkte (Up-Selling, Down-Selling) unter diese Ausnahme fallen können. Je enger diese zum bereits erworbenen Produkt passen, desto besser natürlich.
Auch im Merkblatt vom Händlerbund findest du dazu Infos: >> Merkblatt zu Direktwerbung