BGH: Online-Händler können PayPal-Käuferschutz umgehen
Was war geschehen?
PayPal Käuferschutz am Ende unwirksam?
Käufer, die einen bestellten Artikel nicht erhalten haben oder deren gelieferter Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht, sind bei PayPal über den sog. Käuferschutz abgesichert und erhalten in diesen Fällen den gezahlten Kaufpreis vom Händler zurück. In gleicher Höhe belastet PayPal dann das Konto des Verkäufers. Dies ist in den AGB von PayPal geregelt.
In einem Grundsatzurteil hat der BGH jetzt entschieden (Urt. v. 22.11.2017), dass Händler den Käufer immer noch auf Zahlung des Kaufpreises verklagen können, nachdem der Käufer erfolgreich den PayPal-Käuferschutz in Anspruch genommen hat.
Was war geschehen?
Der BGH hatte zwei Verfahren entscheiden. In dem ersten Fall hatte ein Käufer ein versendetes Handy nicht erhalten und den Käuferschutz bei PayPal in Anspruch genommen. Da er mit dem Verkäufer unversicherten Versand vereinbart hatte, unterlag er zunächst in den früheren Instanzen. Im zweiten Fall erwarb ein Käufer vom Verkäufer über dessen Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis über PayPal. Da die Säge aus Sicht des Käufers mangelhaft war, stellte er einen Antrag auf Käuferschutz und bekam von PayPal das Geld zurückerstattet. Der Verkäufer, dessen Konto belastet wurde, forderte den Kaufpreis daraufhin gerichtlich ein.
Die Entscheidung
Der BGH hat den Verkäufern Recht gegeben. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises erlösche, wenn der Kaufpreis auf dem Verkäuferkonto gutgeschrieben wird, da der Verkäufer ab diesem Zeitpunkt frei über das Geld verfügen kann. Dieser erloschene Anspruch lebe jedoch wieder auf, wenn das PayPal-Konto nach dem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird. Dies sei ausdrücklich in den AGB von PayPal geregelt. Die AGB-Klausel diene zwar in erster Linie dem Schutz des Käufers, aber sie müsse auch für den Verkäufer gelten. Ihm soll möglich sein, den Kaufpreis gerichtlich einzuklagen, denn PayPal prüfe den Sachverhalt nicht mit der Gründlichkeit eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, sondern nur grob vereinfacht.
Fazit
Online-Händler, die PayPal als Zahlungsart in ihrem Shop anbieten, haben künftig die Möglichkeit den Kaufpreis zurückzufordern. Dieser muss zwar gerichtlich eingeklagt werden, aber der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass diese Möglichkeit zumindest besteht. Die im Rahmen des Käuferschutzes getroffene Entscheidung von PayPal ist damit nicht endgültig.
Dieser Text stammt von unserem Partner Protected Shops